BAG - Urteil vom 05.09.2012
4 AZR 749/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 117
AuR 2013, 139
EzA-SD 2013, 11
NZA-RR 2013, 285
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 84/09
ArbG Schwerin, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 329/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel aus dem Jahr 1993 (VKA)

BAG, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 749/10

DRsp Nr. 2013/1975

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel aus dem Jahr 1993 (VKA)

Orientierungssätze: 1. Die Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ist durch deren Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut. 2. Zur Auslegung einer Bezugnahme auf die "für die Angestellten jeweils geltenden" Tarifverträge, "die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind" in einem 1993 im kommunalen Bereich geschlossenen Änderungsvertrag.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2010 - 3 Sa 84/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung für das Jahr 2007.

Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist seit 1979 im Städtischen Krankenhaus in W beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Änderungsvertrages vom 22. September 1993 heißt es ua.: