LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2017
9 Sa 905/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2299/16

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bei Bezeichnung eines festen Entgeltbetrages als Tarifgehalt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 905/16

DRsp Nr. 2017/11042

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bei Bezeichnung eines festen Entgeltbetrages als Tarifgehalt

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bei textlicher Verknüpfung von festem Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt; Schließung einer arbeitsvertraglichen Lücke aufgrund der Nichtfortschreibung des BAT durch ergänzende Vertragsauslegung.

1. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer textlichen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag, dessen Bezeichnung als Tarifentgelt und der Nennung einer konkreten tariflichen Vergütungsgruppe redlicherweise davon ausgehen, dass der in der Klausel festgehaltene Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein werde, sondern sich entsprechend den tariflichen Entwicklung des maßgebenden Gehaltstarifvertrages entwickeln werde. 2. Einer Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, das Rechtsgrund auch für die Zahlung der jeweiligen Grundvergütung die Betriebsvereinbarung sein soll und die Nennung des BAT im Arbeitsvertrag insoweit nur deklaratorischen Charakter haben soll.