LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.04.2014
5 Sa 44/14
Normen:
BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; GewO § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 204/13

Auslegung einer Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer unterbezahlten Küchenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 44/14

DRsp Nr. 2014/9836

Auslegung einer Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer unterbezahlten Küchenhilfe

1. Ob eine Ausgleichsquittung rechtsgeschäftliche Erklärungen enthält und welche Rechtsqualität diesen zukommt, ist nach den Regeln der §§ 133 und 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln; zur Bereinigung einer Rechtsbeziehung kommen der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. 2. Hat die Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt, "dass mit der Zahlung des Gehaltes lt. Gehaltsendabrechnung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind", spricht schon der Wortlaut der Klausel ("abgegolten sind") gegen eine rechtsgeschäftliche Erklärung, da das Wort "abgegolten" sich ohne den Zusammenhang mit einer bislang nicht geschuldeten Leistung nur im Sinne von "erfüllt" und nicht im Sinne von "kompensiert" verstehen lässt; da mit der Erfüllung einzelner Ansprüche kein anderer Anspruch abgegolten wird, muss beiden Parteien klar sein, dass mit der Übergabe der Arbeitspapiere und der Zahlung eines Nettobetrags von 500 Euro für einen Monat weitere Ansprüche nicht erledigt werden können und die Arbeitnehmerin mit ihrer Erklärung lediglich bestätigt, dass die Ansprüche ihres Wissens vollständig erfüllt sind.