OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2014
3 U 124/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 354/12

Auslegung einer Bezugsklausel in einer Kapitallebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 3 U 124/13

DRsp Nr. 2014/15966

Auslegung einer Bezugsklausel in einer Kapitallebensversicherung

Soll im Todesfall die "verwitwete Ehegattin" aus einer Kapitallebensversicherung bezugsberechtigt sein, so ist dies die aktuell mit dem Versicherten verheiratete Ehefrau. Verwitwet kann nur sein, wer im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 17.05.2013 (2/23 O 354/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.