Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 10. April 2013 aufgehoben.
I.
Die beiden Beteiligten - Eheleute - sind zu je 1/2 Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Abteilung II des Grundbuchs enthält Rückauflassungsvormerkungen für (noch) Franziska K. (II Nr. 6) sowie (noch) Gertrud und Johann K. (II 7.) jeweils gemäß Bewilligung vom 21.11.1986. In dem an diesem Tag geschlossenen notariellen Übergabevertrag ist bestimmt (Abschn. V. Ziff. 9 - Rückübertragungsverpflichtung):
Solange der Erwerber keine eigenen Abkömmlinge hat - und nur für diesen Fall -, gilt folgende hiermit vereinbarte Verpflichtung:
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