OLG München - Beschluss vom 09.01.2014
34 Wx 202/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 158; BGB § 883 Abs. 1; GBO 18 Abs. 1; BGB § 29;
Fundstellen:
NotBZ 2014, 152
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Zaisertshofen Blatt 698-46

Auslegung einer durch das Vorhandensein von Nachkömmlingen bedingten Rückübertragungsverpflichtung

OLG München, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 202/13

DRsp Nr. 2014/1458

Auslegung einer durch das Vorhandensein von Nachkömmlingen bedingten Rückübertragungsverpflichtung

1. Mit einer Zwischenverfügung kann nicht die noch nicht erklärte Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen verlangt werden.2. Auslegung einer vormerkungsgesicherten Rückübertragungsverpflichtung, die entfällt, "solange" (bzw. "falls und solange") eigene Abkömmlinge des Erwerbers vorhanden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 10. April 2013 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 158; BGB § 883 Abs. 1; GBO 18 Abs. 1; BGB § 29;

Gründe

I.

Die beiden Beteiligten - Eheleute - sind zu je 1/2 Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Abteilung II des Grundbuchs enthält Rückauflassungsvormerkungen für (noch) Franziska K. (II Nr. 6) sowie (noch) Gertrud und Johann K. (II 7.) jeweils gemäß Bewilligung vom 21.11.1986. In dem an diesem Tag geschlossenen notariellen Übergabevertrag ist bestimmt (Abschn. V. Ziff. 9 - Rückübertragungsverpflichtung):

Solange der Erwerber keine eigenen Abkömmlinge hat - und nur für diesen Fall -, gilt folgende hiermit vereinbarte Verpflichtung: