LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2012
14 Sa 179/12
Normen:
SGB V § 152; SGB V § 153; SGB V § 150 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 4 S. 1; BGB § 328 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9614/11

Auslegung einer Erklärung des Landes Berlin anlässlich der Übernahme eines Arbeitnehmers in ein Beschäftigungsverhältnis mit einer neu gegründeten Betriebskrankenkasse; Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 179/12

DRsp Nr. 2012/21129

Auslegung einer Erklärung des Landes Berlin anlässlich der Übernahme eines Arbeitnehmers in ein Beschäftigungsverhältnis mit einer neu gegründeten Betriebskrankenkasse; Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten

1. Eine Erklärung des Landes Berlin, wonach einem Arbeitnehmer, der in ein Beschäftigungsverhältnis mit der neu gegründeten Betriebskrankenkasse des Landes Berlin wechselt, für den Fall der Schließung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse ein unbefristetes Rückkehrrecht einräumt, ist dahin auszulegen, dass dieses Rückkehrrecht auch dann Wirkung entfaltet, wenn die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin zwischenzeitlich mit einer anderen Betriebskrankenkasse fusioniert hat und diese fusionierte Betriebskrankenkasse durch Bescheid des Bundesversicherungsamts aufgelöst worden ist. 2. Aufgrund einer Zusage des Landes Berlin sind bei der Betriebskrankenkasse Berlin, nicht jedoch bei der später neu gegründeten fusionierten Betriebskrankenkasse verbrachte Dienstzeiten anzurechnen.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.11.2011 - 16 Ca 9614/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: