OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2014
10 U 291/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 417/12

Auslegung einer Fortsetzungsklausel in einem Vertrag über die Übertragung von Senderechten an Sporttunieren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 10 U 291/12

DRsp Nr. 2014/10616

Auslegung einer Fortsetzungsklausel in einem Vertrag über die Übertragung von Senderechten an Sporttunieren

Haben die Parteien in einem Vertrag über die Übertragung von Senderechten an Sportturnieren vereinbart, dass sie sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt über die weitere Zusammenarbeit verständigen werden und in diesem Falle die Vertragsinhalte und -leistungen auf der Basis des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages neu zu verhandeln sind, so ist bei grundsätzlicher Verständigung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit jede der Vertragsparteien verpflichtet, zunächst einmal in Vertragsverhandlungen mit der jeweils anderen Partei einzutreten. Während dieser Phase ist die Vergabe an Dritte solange unzulässig, als das endgültige Scheitern der Vertragsverhandlungen nicht feststeht.

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.2012 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.