OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2018
I-15 U 102/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; EPÜ Art. 70; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 10/16

Auslegung einer Lizenzvereinbarung hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten PatentsAnsprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen I-15 U 102/16

DRsp Nr. 2018/4205

Auslegung einer Lizenzvereinbarung hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten Patents Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug

Gem. § 293 ZPO ist das Gericht verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen die Anwendbarkeit und Auslegung ausländischen Rechts zu prüfen. Da es sich dabei um Rechtssätze und nicht um Tatsachenstoff handelt, ist das Gericht an übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht gebunden, so dass ein Bestreiten einer Partei nicht notwendig ist und eine Beweislastentscheidung zu Gunsten einer Partei ausscheidet.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.11.2016, Az. 4a O 10/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in I. 1c) des Tenors des angefochtenen Urteils hinter den Worten "ausgebildet sind" die Worte "wobei die Kerbe dichter am Werkzeugende (ohne die Bohrspitze) als am Antriebsende angeordnet ist" eingefügt werden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. IV.