OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.02.2012
9 U 144/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 69/11

Auslegung einer Mehrerlösklausel in einem Grundstückskaufvertrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 9 U 144/11

DRsp Nr. 2013/1325

Auslegung einer Mehrerlösklausel in einem Grundstückskaufvertrag

1. Vereinbaren die Beteiligten beim Verkauf eines Grundstücks, dass der Käufer bei einem Weiterverkauf innerhalb eines bestimmten Zeitraum einen Mehrerlös anteilig abzuführen hat, kommt es für die Bestimmung des Mehrerlöses auf den gesamten Wert der Gegenleistungen an, die beim Weiterverkauf vom Zweiterwerber zu erbringen sind. 2. Beim Weiterverkauf spielt es für den Mehrerlös keine Rolle, mit welchen Begriffen die Gegenleistungen des Zweitkäufers bezeichnet werden. Der Mehrerlös wird insbesondere nicht dadurch geringer, dass die Beteiligten des zweiten Kaufvertrages einen Teil des Kaufpreises als erstattungspflichtige Aufwendungen des Verkäufers bezeichnen ("abzuführender Mehrerlös").

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.07.2011 - 3 O 69/11 D - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2;

Gründe: