BGH - Urteil vom 13.03.2003
IX ZR 199/00
Normen:
BGB § 133 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 648
BKR 2003, 376
MDR 2003, 736
NZM 2003, 434
WM 2003, 795
ZMR 2003, 481
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Auslegung einer Mietgarantie

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen IX ZR 199/00

DRsp Nr. 2003/6327

Auslegung einer Mietgarantie

»Zur Auslegung einer Garantie für "erzielbare", jedoch nicht "erzielte" Mieten als Mietgarantie oder Vermietungsgarantie.«

Normenkette:

BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Eheleute M. beteiligten sich am 31. Oktober 1996 infolge einer Empfehlung ihres Steuerberaters gesellschaftsrechtlich an der Vermietung eines sanierten Wohn- und Geschäftshauses in Zwickau/Sachsen. Hierzu übernahmen sie jeweils 49 % der Gesamthandsanteile an der Eigentümer- und Betriebsgesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) - der Klägerin - von der V. GmbH (fortan: V.), bei welcher 2 % verblieben (vorher 55 %), und von der Beklagten zu 1 (vorher 45 %). Der wesentliche Ertrag des Gesellschaftsgrundstücks wurde aus der noch von den Altgesellschaftern am 18./23. Oktober 1996 vermieteten Ladeneinheit mit 738 m² Nutzfläche gezogen.

Von Mai bis November 1998 blieben die Mietzahlungen für die Ladeneinheit aus, da die Mieterin, ein Einrichtungshaus in Rechtsform einer GmbH, am 31. März 1998 aus wichtigem Grund den Vertrag gekündigt hatte und anscheinend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Die Klägerin verlangt von den Beklagten gesamtschuldnerisch Leistungen aus den übernommenen "Mietgarantien".