Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin ist Vermieterin des A-Zentrums, StraßeX, Stadt1.
Der Beklagte ist Zahnarzt und durch Mietvertrag vom 29.5.2009/4.6.2009 Mieter von Praxisräumen in der genannten Liegenschaft.
§ 9 Ziffer 2. des Mietvertrages der Parteien enthält eine Konkurrenzschutzklausel, welche lautet: "Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass er im A-Zentrum ohne schriftliche Zustimmung des Mieters keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen vermieten wird."
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