OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.04.2018
2 U 111/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2018, 1000
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 43/17

Auslegung einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 2 U 111/17

DRsp Nr. 2018/16311

Auslegung einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel

Eine mietvertragliche Konkurrenzschutzklausel vor einem weiteren "Zahnarzt" umfasst auch Konkurrenzschutz vor der Ansiedlung eines Kieferchirurgen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-17 O 43/17 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Vermieterin des A-Zentrums, StraßeX, Stadt1.

Der Beklagte ist Zahnarzt und durch Mietvertrag vom 29.5.2009/4.6.2009 Mieter von Praxisräumen in der genannten Liegenschaft.

§ 9 Ziffer 2. des Mietvertrages der Parteien enthält eine Konkurrenzschutzklausel, welche lautet: "Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass er im A-Zentrum ohne schriftliche Zustimmung des Mieters keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen vermieten wird."