OLG München - Beschluss vom 14.02.2014
34 Wx 459/13
Normen:
BGB § 19; BGB § 20; BGB § 133; BGB § 181; BGB § 925 Abs. 1; GBO 13 Abs. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2014, 263
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Au Bl. 801

Auslegung einer passiv abgefassten Erklärung als Auflassung

OLG München, Beschluss vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 459/13

DRsp Nr. 2014/4089

Auslegung einer passiv abgefassten Erklärung als Auflassung

1. Zur Auslegung einer Auflassung.2. Auch eine unpersönlich (d.h. passiv) formulierte und formal in eine einzige Erklärung zusammengefasste Auflassung ("wird ... zurückübertragen") kann in dann notwendiger Auslegung den beiderseitigen Willen zum Rechtsträgerwechsel erkennen lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Laufen vom 31. Oktober 2013 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 19; BGB § 20; BGB § 133; BGB § 181; BGB § 925 Abs. 1; GBO 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Übergabevertrag vom 27.11.2003 ihrem Sohn Alois R. Grundbesitz. In Abschnitt XI. des Vertrags ist u.a. folgendes bestimmt:

Wenn das heute dem Übernehmer übergebene Eigentum an Grundbesitz ganz oder teilweise, durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder in anderer Weise zu Lebzeiten von Frau Erika R. (Beteiligte zu 1) oder Herrn Alois R. (Beteiligter zu 2) auf andere Personen übergeht als den Übernehmer, kann der Übergeber verlangen, dass das ganze heute übergebene Eigentum und das ganze übergebene Betriebsvermögen in dem dann vorhandenen Bestand an den Übergeber zurückübereignet wird. ...

In Abschnitt XII. (Rückübereignungsvollmacht) ist folgendes bestimmt: