OLG Brandenburg - Urteil vom 28.02.2012
6 U 79/09
Normen:
BGB § 397 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 438/07

Auslegung einer Vereinbarung aus Anlass der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 6 U 79/09

DRsp Nr. 2012/5672

Auslegung einer Vereinbarung aus Anlass der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses

Deliktische Ansprüche werden von Abschlussklauseln zur Bereinigung einer Rechtsbeziehung regelmäßig nicht erfasst, es sei denn, sie waren den Beteiligten bekannt und sollten mitgeklärt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 438/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das am 11.07.2008 verkündete Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam in Ziff. 2. der Entscheidungsformel klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien, wie es aufgrund der Vereinbarung vom 30.07.2007 bis zum 31.01.2009 bestanden hat, weder durch die fristlose noch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Klägerin vom 25.09.2007, zugegangen am 30.09.2007, beendet worden ist.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.