Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien, wie es aufgrund der Vereinbarung vom 30.07.2007 bis zum 31.01.2009 bestanden hat, weder durch die fristlose noch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Klägerin vom 25.09.2007, zugegangen am 30.09.2007, beendet worden ist.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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