Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) vom 28.11.2013 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Beschwerdeinstanz findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe der Eheleute L und G hervorgegangenen Kinder.
Die Eheleute waren zu je 1/2 Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks (Grundbuch von C Blatt ###). Dieses Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war (Grundbuch von C Blatt ###1).
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