OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2014
15 W 92/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 2346;
Vorinstanzen:
AG Kamen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 614/13

Auslegung einer Vereinbarung in einem Übernahmevertrag, durch den ein Abkömmling erklärt, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrages vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und Todes wegen ein für alle Male abgefunden als ErbverzichtAuslegung einer Abfindungsklausel in einem Übernahmevertrag als Erbverzicht

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 15 W 92/14

DRsp Nr. 2014/14324

Auslegung einer Vereinbarung in einem Übernahmevertrag, durch den ein Abkömmling erklärt, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrages "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und Todes wegen ein für alle Male abgefunden" als Erbverzicht Auslegung einer Abfindungsklausel in einem Übernahmevertrag als Erbverzicht

Die Vereinbarung in einem notariellen Vertrag, nach der ein Beteiligter mit der Zahlung eines Betrages "unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei", kann als Erbverzicht dieses Beteiligten auszulegen sein.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) vom 28.11.2013 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Beschwerdeinstanz findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2346;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe der Eheleute L und G hervorgegangenen Kinder.

Die Eheleute waren zu je 1/2 Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks (Grundbuch von C Blatt ###). Dieses Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war (Grundbuch von C Blatt ###1).