OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2016
8 U 218/14
Normen:
BGB § 364 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 117; BGB § 155; ZPO § 156; ZPO § 296a; ZPO § 302;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 281/14

Auslegung einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant hinsichtlich des Verzichts auf HonorarforderungenAuslegung einer erfüllungshalber erfolgten Forderungsabtretung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 8 U 218/14

DRsp Nr. 2018/15346

Auslegung einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant hinsichtlich des Verzichts auf Honorarforderungen Auslegung einer "erfüllungshalber" erfolgten Forderungsabtretung

Bedienen sich Laien technischer Ausdrücke der Rechtssprache, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass diese fachgerecht verwendet wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Dezember 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az.: 9 O 281/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 204,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 2. April 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen der Prozessführung in den Verfahren ... (LG Hanau) und ... (LG Hanau) bleibt vorbehalten.

Die Drittwiderklage der Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten; diese fallen der Beklagten zur Last.