LAG Köln - Urteil vom 23.06.2017
10 Sa 391/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2219/15

Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung von Altersteilzeit

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 391/16

DRsp Nr. 2018/1717

Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung von Altersteilzeit

Eine Betriebsvereinbarung betreffend die betriebliche Altersversorgung ist jedenfalls dann dahingehend auszulegen, dass die Regelung für Teilzeitbeschäftigte keine Anwendung auf Altersteilzeit findet, wenn nach dem Sinn und Zweck der Regelung der zuletzt vor dem Ausscheiden gegebene Lebensstandard in einem repräsentativen Zeitraum von 36 Monaten maßgeblich für die Versorgung sein soll.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2016 - 3 Ca 2219/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung der dem Ruhestand vorangegangenen Altersteilzeit des Klägers.

Der am 14.12.1950 geborene Kläger war als Jurist vom 01.04.1990 bis 30.11.2013 in der Rechtsabteilung der Beklagten beschäftigt. Für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 30.11.2013 schlossen die Parteien unter dem 13. bzw. 16.11.2009 eine Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell).

1. 2. 3.