Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2016 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung der dem Ruhestand vorangegangenen Altersteilzeit des Klägers.
Der am 14.12.1950 geborene Kläger war als Jurist vom 01.04.1990 bis 30.11.2013 in der Rechtsabteilung der Beklagten beschäftigt. Für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 30.11.2013 schlossen die Parteien unter dem 13. bzw. 16.11.2009 eine Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell).
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