LAG Köln - Urteil vom 11.01.2017
11 Sa 390/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 10361/13

Auslegung einer Versorgungsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs des früheren Arbeitnehmers auf Mindestanpassungen

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 390/16

DRsp Nr. 2017/8565

Auslegung einer Versorgungsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs des früheren Arbeitnehmers auf Mindestanpassungen

Wird mit einem Arbeitnehmer aus Anlass des Wechsels des Arbeitgebers vereinbart, dass der neue Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber "unter den grundsätzlich gleichen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen" eintritt, so bezieht sich dies zunächst nur auf die Bedingungen des neuen Arbeitsverhältnisses, nicht hingegen auf die Bedingungen des späteren Ruhestandsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann daher nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses nicht verlangen, hinsichtlich der Anpassung einer Betriebsrente so gestellt zu werden, wie Ruheständler seines früheren Arbeitgebers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 - 13 Ca 10361/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Betriebsrentenanpassungen.

Der am 1937 geborene Kläger stand ab dem 01.04.1970 am Standort L in einem Arbeitsverhältnis bei den Farbenfabriken B AG und wurde Mitglied der Pensionskasse der B AG (B PK). Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 01.04.1970 wird auf Bl. 35 ff. d.A. verwiesen.

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