LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.06.2014
6 Sa 1013/13
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 801/13

Auslegung einer Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Gewährung einer Invalidenrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 1013/13

DRsp Nr. 2016/13617

Auslegung einer Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Gewährung einer Invalidenrente

Orientierungssätze: Auslegung einer Versorgungsordnung Vorauss. der Invalidenrente Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis erforderlich

Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet, so ist für die Gewährung einer Invalidenrente bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit, im Übrigen aber fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Raum.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2013 - 4 Ca 801/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Invalidenrente.

Die am 05. Juli 1951 geborene Klägerin ist seit dem 01. Januar 1969 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02. Januar 2001 (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 7-13 d.A.) bei dem Beklagten beschäftigt. Es besteht eine Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung "(A) Renten" (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 14 ff. d.A.). Hier heißt es unter anderem:

1. Anwartschaft

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1. 2.