Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - P. vom 10.06.2013 - Nichtabhilfeentscheidung vom 09.01.2014 - abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragten Eintragungen, insbesondere die Löschung der in der zweiten Abteilung des im Betreff bezeichneten Grundbuchblatts unter lfd. Nr. 1 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen abzulehnen.
I.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|