LAG Köln - Urteil vom 10.02.2016
5 Sa 759/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 106/12

Auslegung eines Altersvorsorge-Statuts und einer Aufhebungsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 759/15

DRsp Nr. 2017/3775

Auslegung eines Altersvorsorge-Statuts und einer Aufhebungsvereinbarung

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2015 - 1 Ca 106/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebs- bzw. Witwenrente.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Nach Einstellung der Produktion im Jahr 1994 wird es als Handelsgesellschaft mit derzeit fünf Mitarbeitern fortgeführt und hat insbesondere die Funktion, die Betriebsrenten für gegenwärtig mehr als 1.000 ehemalige Mitarbeiter zu leisten.

Der im 1929 geborene und am 2014 verstorbene Ehemann der Klägerin, die seine Alleinerbin ist, war seit dem 1. Januar 1958 bei der Beklagten als sog. AT-Mitarbeiter beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages, der in § 11 eine Schriftformklausel enthält, wird auf die Kopie Bl. 401 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte sagte ihm eine betriebliche Altersversorgung nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarifliche Angestellte der K AG, Ka , C GmbH, K , K mbH, H , Co GmbH, Ha , M mbH, K vom 05.04.1984 (K + S Statut), zu. Dieses enthält u.a. folgende Regelungen:

1. 2. 3. 1. 2. 3.