Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 19. November 2013 wird als unbegründet verworfen.
2.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin.
3.Der Beschwerdewert wird auf 39.754 € festgesetzt.
I.
1. Im Zuge der Erweiterung der Fachhochschule Kaiserslautern sollen zu einer früheren Kammgarnspinnerei gehörende Gebäude (teilweise) abgerissen werden. Für die Vergabe dieser Teilarbeiten hat der Auftraggeber ein offenes Verfahren eingeleitet. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis; laut Bekanntmachung sind Nebenangebote nicht zugelassen.
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