OLG Koblenz - Beschluss vom 26.02.2014
1 Verg 15/13
Normen:
VOB/A-EG § 15;
Fundstellen:
BauR 2014, 1367
ZfBR 2014, 391
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 26/13

Auslegung eines Angebots über AbbrucharbeitenAusschließung wegen Abweichung von dem vorgegebenen Verfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 1 Verg 15/13

DRsp Nr. 2014/4953

Auslegung eines Angebots über Abbrucharbeiten Ausschließung wegen Abweichung von dem vorgegebenen Verfahren

Bei der Auslegung eines Angebots hat der feststellbare wirkliche Wille des Bieters Vorrang vor einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, wenn die Erklärung vom Auftraggeber im gleichen Sinne verstanden wurde. Dies gilt auch, wenn das übereinstimmende Verständnis vom Inhalt eines Angebots das Ergebnis einer Aufklärung nach § 15 EG VOB/A ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 19. November 2013 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 39.754 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/A-EG § 15;

[Gründe]

I.

1. Im Zuge der Erweiterung der Fachhochschule Kaiserslautern sollen zu einer früheren Kammgarnspinnerei gehörende Gebäude (teilweise) abgerissen werden. Für die Vergabe dieser Teilarbeiten hat der Auftraggeber ein offenes Verfahren eingeleitet. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis; laut Bekanntmachung sind Nebenangebote nicht zugelassen.