OLG Hamm - Urteil vom 26.04.2017
8 U 94/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 57/14

Auslegung eines Anteilskaufvertrages hinsichtlich der nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 8 U 94/16

DRsp Nr. 2017/15206

Auslegung eines Anteilskaufvertrages hinsichtlich der nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Widerklage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte zu 1 zu 68 % und die Beklagte zu 2 zu 32 %. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

A.