LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2017
7 Sa 190/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1525/16

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bezeichnung der Vergütungsgruppe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 190/17

DRsp Nr. 2018/4511

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bezeichnung der Vergütungsgruppe

Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als sogenannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein sollen. Insbesondere führt die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel vielmehr nur als Wissenserklärung anzusehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. März 2017, Az. 12 Ca 1525/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand