LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2017
7 Sa 332/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2697/14

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der dort vereinbarten Eingruppierung in eine tarifliche EntgeltguppeAbgrenzung von individualvertraglicher Vereinbarung einer bestimmten Entgeltgruppe und deklaratorischer Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 332/16

DRsp Nr. 2017/6266

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der dort vereinbarten Eingruppierung in eine tarifliche Entgeltguppe Abgrenzung von individualvertraglicher Vereinbarung einer bestimmten Entgeltgruppe und deklaratorischer Eingruppierung

1. Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als sogenannten konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein sollen. Denn grundsätzlich soll mit der Angabe des "Einstelllohns" als Tariflohn einer bestimmten Entgeltgruppe lediglich die sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Auffassung der Arbeitsvertragsparteien unter Zugrundelegung der tariflichen Bestimmungen zutreffende Tarifgruppe angegeben werden.