LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2017
9 Sa 906/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1523/16

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe nach dem BAT

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 906/16

DRsp Nr. 2017/7955

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe nach dem BAT

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bei textlicher Verknüpfung von festem Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt Schließung einer arbeitsvertraglichen Lücke aufgrund der Nichtfortschreibung des BAT durch ergänzende Vertragsauslegung

1. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer textlichen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag, dessen Bezeichnung als Tarifentgelt und der Nennung einer konkreten tariflichen Vergütungsgruppe redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrages entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde, wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte, die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht "nach Tarif" zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll. 2. Haben die Arbeitsvertragsparteien so die Geltung des BAT vereinbart, so ist die so ermittelte vertragliche Regelung durch die Nichtfortschreibung des BAT lückenhaft geworden.