LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.08.2012
11 Sa 1154/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8366/10

Auslegung eines Aufhebungsvertrags; Zufriedengeben mit einer geringen Abfindung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1154/11

DRsp Nr. 2013/254

Auslegung eines Aufhebungsvertrags; Zufriedengeben mit einer geringen Abfindung

1. a) Die Vereinbarung über das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist ein nicht typischer Vertrag, für den - mit Ausnahme des Schriftformerfordernisses - gesetzliche Vorgaben nicht bestehen.b) Damit sind die Vertragsparteien nicht gebunden, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer für die Aufgabe des Arbeitsplatzes eine Leistung des Arbeitgebers erhält; welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um einen Abfindungsanspruch entstehen zu lassen, richtet sich deshalb nach dem Parteiwillen. 2. Wer einverstanden ist, nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit mit bestenfalls zwei Gehältern das Arbeitsverhältnisses zu beenden, kann zum einen nicht damit argumentieren, die vereinbarte Abfindung habe nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien der Einkommenssicherung des Klägers wegen der zu erwartenden Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt in das Rentenalter gedient und kann zum anderen nicht davon sprechen, die Abhängigkeit der Abfindung vom tatsächlichen Erbringen einer Arbeitsleistung hätte nur die Beklagte begünstigt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.06.2011, Az 10 Ca 8366/10, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.