OLG Köln - Beschluss vom 15.10.2014
13 U 55/14
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 493/13

Auslegung eines Bausparvertrages hinsichtlich der Höhe der Ansparraten

OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 13 U 55/14

DRsp Nr. 2016/7269

Auslegung eines Bausparvertrages hinsichtlich der Höhe der Ansparraten

Eine Bausparkasse ist berechtigt, Ansparraten, die höher sind, als vertraglich vereinbart, zurückzuweisen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8.4.2014 (10 O 493/13) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

1. 2.