LAG München - Urteil vom 20.08.2014
5 Sa 211/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 106 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3850/13

Auslegung eines dreiseitigen Vertrages zur Vereinbarung eines Kurzarbeitergeld-Zuschusses für die Zeit des Bezugs von TransferkurzarbeitergeldUnbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung eines Bruttoentgelts

LAG München, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 211/14

DRsp Nr. 2016/3104

Auslegung eines dreiseitigen Vertrages zur Vereinbarung eines Kurzarbeitergeld-Zuschusses für die Zeit des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung eines Bruttoentgelts

1. Soll nach den Regelungen eines dreiseitigen Vertrages zum Übertritt in eine Transfergesellschaft während des Bezugs von Kurzarbeitergeld "das Entgelt" aus "KuG-Leistung" und "KuG-Zuschuss" bestehen, "die als Nettoentgelt gezahlt werden", welches sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechnet, ist damit nicht vereinbart, dass das Nettoentgelt aus den zwei Auszahlungskomponenten besteht; soweit der Wortlaut eindeutig "das Entgelt" bezeichnet, kann dem weder entnommen werden, dass hier nur ein Teil des geschuldeten Entgelts, nämlich das Nettoentgelt gemeint ist, noch dass die Zahlung eines Bruttoentgelts geschuldet ist. 2. Dass bei einer Bruttolohnabrede immer nur der Nettobetrag ausbezahlt wird, ist eine Selbstverständlichkeit; die Klarstellung, aus welchen eigenständigen Bestandteilen sich das während des Bezugs von Kurzarbeitergeld geschuldete Entgelt zusammensetzt und wie es sich errechnet und in der ausdrücklich von einem "KuG-Zuschuss" die Rede ist, weist vielmehr darauf hin, dass eine vom Regelfall abweichende Vergütungsregelung getroffen wird, die eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch einen Zuschuss zum Gegenstand hat.