OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2018
8 U 243/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 315/15

Auslegung eines Förderungsvertrages für die Schaffung von Wohnraum hinsichtlich der Folgen der Fremdvermietung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 8 U 243/16

DRsp Nr. 2018/15297

Auslegung eines Förderungsvertrages für die Schaffung von Wohnraum hinsichtlich der Folgen der Fremdvermietung

Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, die Bedingungen der alten Vertragsentwürfe seien in dem schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2016 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das am 17. November 2016 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin - die X - begehrt die Zahlung sog. "Fremdmietzuschläge" in Höhe von insgesamt € 43.821,38.