LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2017
7 Sa 339/16
Normen:
Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2444/14

Auslegung eines Formulars Personal-Veränderung hinsichtlich der dort vorgesehenen Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 339/16

DRsp Nr. 2017/14724

Auslegung eines Formulars "Personal-Veränderung" hinsichtlich der dort vorgesehenen Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe

Eine in einem Formular "Personal-Veränderung" festgehaltene Veränderung von einer in eine andere Entgeltgruppe stellt keine bindende Zusage, sondern lediglich eine Wissenserklärung hinsichtlich der vom Arbeitgeber für zutreffend erachteten Eingruppierung des Arbeitnehmers dar, da das schriftliche Festhalten einer Änderung der Entgeltgruppe gerade in größeren Betrieben der Abstimmung der Personalabteilung und der Fachabteilung sowie der Dokumentation der unter Anwendung der Tarifmerkmale ermittelten zutreffenden tariflichen Eingruppierung dienen kann. Gerade die Angabe der tariflichen Entgeltgruppen und nicht allein eines Geldbetrages deutet dabei darauf hin, dass der Arbeitgeber im Rahmen der tariflichen Vergütungsordnung bleiben wollte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2444/14, wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger als Einrichter zu beschäftigen (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors).

2.

Hinsichtlich der Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5 Juli 2016, Az. , auf die Berufung der Beklagten abgeändert und Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

a) b) 3. 4.