OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2014
26 U 39/13
Normen:
BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 74/13

Auslegung eines im Jahr 1870 geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Versorgung eines Anwesens mit Trinkwasser

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 26 U 39/13

DRsp Nr. 2014/9570

Auslegung eines im Jahr 1870 geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Versorgung eines Anwesens mit Trinkwasser

Haben die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger bereits im Jahr 1870 einen Vergleich geschlossen, wonach der Eigentümer eines Schlosses (Das Fürstliche Haus) eine Trinkwasserquelle unentgeltlich nutzen durfte, und haben sie im Jahr 2002 eine unter Bezugnahme auf den im Jahr 1870 geschlossenen Vergleich eine auf 10 Jahre befristete Vereinbarung geschlossen, wonach das Anwesen kostenfrei mit Trinkwasser zu versorgen ist, so ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2002 nahtlos an die aus dem Jahr 1870 anschließen soll und die gegenseitigen Verpflichtungen nicht mit der vereinbarten Laufzeit enden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 09.07.2013 (Az.: 4 O 74/13) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 13.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Verlängerung eines Vertrages in Anspruch, der die Wasserlieferung zur Versorgung des Schlosses O1 betrifft.