OLG München - Urteil vom 29.10.2014
3 U 1624/14
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3524/13

Auslegung eines Kaufvertrages hinsichtlich der Übertragung eines Wehrs und einer Druckrohrleitung

OLG München, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 3 U 1624/14

DRsp Nr. 2014/17252

Auslegung eines Kaufvertrages hinsichtlich der Übertragung eines Wehrs und einer Druckrohrleitung

Aus einem im Jahr 1962 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag kann kein Recht zur Benutzung eines Wehrs und einer Druckrohrleitung hergeleitet werden, wenn diese sich nicht auf den veräußerten Grundstücksteilen befanden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.04.2014, Az. 6 O 3524/13, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte in selber Höhe Sicherheit leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands in erster Instanz und die maßgeblichen Gründe für die Abweisung der Feststellungsklage durch das Landgericht Traunstein wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

1. 2. 1. 2.