OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2016
I-17 U 112/15
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 79/14

Auslegung eines Kaufvertrages über Pflastersteine hinsichtlich der Ausführung mit oder ohne Fase

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen I-17 U 112/15

DRsp Nr. 2017/13015

Auslegung eines Kaufvertrages über Pflastersteine hinsichtlich der Ausführung mit oder ohne Fase

Hat ein Baustoffhändler einem Bauunternehmer für die Ausführung von Pflasterarbeiten entgegen der Vereinbarung Pflastersteine mit Fase geliefert, weil solche ohne Fase nicht lieferbar waren und stimmt der Unternehmer der Verwendung dieser Steine zu, so ist er berechtigt, im weiteren Verlauf gelieferte Pflastersteine ohne Fase als nicht vertragsgemäß zurückzuweisen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der jeweiligen Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag.