BGH - Urteil vom 03.07.2002
XII ZR 39/00
Normen:
BGB §§ 535 463 ff. ;
Fundstellen:
GuT 2003, 4
MDR 2002, 1362
MDR 2002, 1362
NJW 2002, 3016
NJW 2002, 3016
NZM 2002, 910
WM 2003, 385
ZMR 2002, 895
ZfIR 2004, 127
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Auslegung eines Mietvorvertrages über noch zu errichtende Kinoräume

BGH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XII ZR 39/00

DRsp Nr. 2002/10292

Auslegung eines Mietvorvertrages über noch zu errichtende Kinoräume

»Zur Auslegung eines Mietvorvertrages über Kinoräume, die als Teil eines Gesamtkomplexes erst noch errichtet werden sollen, sowie zum Auskunftsrecht aus einem Vormietrecht.«

Normenkette:

BGB §§ 535 463 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus einem Mietvorvertrag und einem Vormietrecht gegen die Beklagte Rechte zustehen.

Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger betrieben seit 1956 im Anwesen B.straße in M. den "M.-Filmpalast", ein Filmtheater mit vier Kinos und einer Gesamtfläche von 2.300 m², sowie einer Besucherkapazität von 1.460 Sitzplätzen, seit 1979 als Pächterin aufgrund eines Pachtvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der L. AG. Der Vertrag zwischen der L. AG und der Klägerin vom 28. Juni 1978 enthält in § 3 folgende Regelung:

"1. Der Pachtvertrag beginnt am 01.01.1979. Er wird auf die Dauer von 15 Jahren (i.w. fünfzehn Jahren) fest abgeschlossen und läuft bis zum 31.12.1993.

2. Ein Jahr vor Ablauf der Pachtzeit verpflichten sich beide Parteien, nach Möglichkeit den Vertrag um mindestens 5 Jahre zu verlängern, soweit über die Pachtbedingungen Einigkeit erzielt werden kann.

3. Die Pächterin erhält in jedem Fall ein Vorpachtrecht."