OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.06.2016
10 U 48/16
Normen:
BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 245/12

Auslegung eines Prozessvergleichs hinsichtlich eines Widerrufsvorbehalts aufgrund Nichtführung eines Standsicherheitsnachweises

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 10 U 48/16

DRsp Nr. 2017/14733

Auslegung eines Prozessvergleichs hinsichtlich eines Widerrufsvorbehalts aufgrund Nichtführung eines Standsicherheitsnachweises

Haben die Parteien in einem Prozessvergleich einen Widerrufsvorbehalt für den Fall vereinbart, dass der Standsicherheitsnachweis nicht oder nicht bis zum Ablauf eines bestimmten Datums geführt werden kann, so ist hinsichtlich dieses Standsicherheitsnachweises nicht auf die Anforderungen abzustellen, die sich aus dem öffentlichen Baurecht, insbesondere der LBO ergeben. Maßgeblich ist vielmehr lediglich, ob ein Prüfingenieur aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen in der Lage ist, die Standsicherheit des streitgegenständlichen Gebäudes zu bestätigen (hier: bejaht).

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2016, Az. 3 O 245/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.07.2016.

Normenkette:

BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.