LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2017
6 Sa 464/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1260/15

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Freistellung für zwei Arbeitstage aus Anlass der Silbernen Hochzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 464/16

DRsp Nr. 2018/1515

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Freistellung für zwei Arbeitstage aus Anlass der Silbernen Hochzeit

Sieht der geltende Manteltarifvertrag einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf zwei Arbeitstage bezahlte Freistellung als Anlass der Silbernen Hochzeit vor, so ist diese Freistellung auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer vom Ehepartner getrennt lebt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Juli 2016 - 5 Ca 1260/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Anspruch der Klägerin auf zwei Tage bezahlte Freistellung.

Die Klägerin ist seit September 2010 bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegerin in deren Klinik B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Unternehmensgruppe Dr. M Anwendung, ua. der für die Beklagte als Trägergesellschaft der Klinik B als Firmentarifvertrag abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 01. März 1999 (in der Folge: MTV). § 16 MTV lautet auszugsweise wie folgt:

" § 16 Freistellung von der Arbeit

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