OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2018
19 U 16/18
Normen:
BGB § 2174; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 158/17

Auslegung eines Testaments

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 19 U 16/18

DRsp Nr. 2019/1094

Auslegung eines Testaments

Führt die Auslegung des Wortlauts eines Testaments nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so sind für die Auslegung außerhalb des Testaments liegende Umstände heran zu ziehen, wie Äußerungen des Erblassers zu seinem Testament oder Aussagen bei der Testamentserrichtung anwesender Personen, z.B. eines Notars. Auch frühere Verfügungen von Todes wegen können zur Auslegung heran gezogen werden, selbst wenn sie aufgehoben worden sind, wenn in ihnen nur der Wille des Erblassers verdeutlicht wird, der auch in der späteren gültigen Verfügung Anklang gefunden hat.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.10.2017 (2 O 158/17) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 2174; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe