OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.06.2014
I-3 Wx 256/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 2069; BGB § 2084; BGB § 2093; BGB § 2094 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 263
FuR 2015, 251
NJW-RR 2014, 1287
NotBZ 2014, 339
ZEV 2014, 506
ZEV 2015, 17
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 90 VI 411/13

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Folgen des Versterbens eingesetzter Miterben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 256/13

DRsp Nr. 2014/13632

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Folgen des Versterbens eingesetzter Miterben

1. Ob nach dem Tode eines vom Erblassers eingesetzten Miterben die Zuwendung an ihn ersatzlos entfallen, der Erbteil den übrigen Erben anwachsen oder Ersatzerbfolge eintreten soll, ist im Zweifel Gegenstand der ergänzenden Auslegung. 2. Für die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers ist wesentliches Kriterium, ob die Zuwendung dem Bedachten als erstem seines Stammes oder nur ihm persönlich galt, wobei für Letzteres die Bezeichnung „meine Schwester/mein Patenkind“ spricht. 3. Das - im Wege der Auslegung zu ermittelnde - Maß der Anwachsung (ob mehrere Bedachte eine Gruppe bilden sollen), hängt davon ab, ob zwischen den als gemeinschaftliche Erben zusammengefassten Personen eine persönliche oder sachliche Beziehung bestand bzw. ob der Erblasser eine engere Gemeinschaft dieser Erben im Verhältnis zu den übrigen Miterben ausdrücken wollte.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) vom 10. Dez. 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05. Nov. 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2069; BGB § 2084; BGB § 2093; BGB § 2094 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Erblasser war kinderlos und im Zeitpunkt seines Todes verwitwet.