OLG Brandenburg - Urteil vom 01.04.2014
6 U 154/12
Normen:
BGB § 631; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 120/11

Auslegung eines Vertrages über die Verpflichtung zur Sanierung von Dächern gegen Ermöglichung der Nutzung durch Aufbringung von Photovoltaikanlagen hinsichtlich der Verpflichtung zur Erbringung des Standsicherheitsnachweises

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 6 U 154/12

DRsp Nr. 2014/6141

Auslegung eines Vertrages über die Verpflichtung zur Sanierung von Dächern gegen Ermöglichung der Nutzung durch Aufbringung von Photovoltaikanlagen hinsichtlich der Verpflichtung zur Erbringung des Standsicherheitsnachweises

Hat sich ein Werkunternehmer, der Dachsanierungen durchführt, in einem Vertrag verpflichtet, ein Dach zu sanieren und den statischen Nachweis zu erbringen, dass durch die Aufbringung von Photovoltaikmodulen die Standfestigkeit der genutzten Gebäude sowie die Statik der Dächer nicht gefährdet ist, so beinhaltet dies nicht nur die Berechnung der zusätzlichen Beanspruchung durch die Aufbringung von Photovoltaikanlagen, sondern die Erbringung des Standsicherheitsnachweises insgesamt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 1 O 120/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;