OLG München - Beschluss vom 27.09.2023
33 Wx 164/23 e
Normen:
BGB § 2247; BGB § 2084; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 1868/21

Auslegung eines von Ehegatten geschlossenen notariellen Erbvertrages hinsichtlich der Erbfolge nach dem Letztversterbenden

OLG München, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 33 Wx 164/23 e

DRsp Nr. 2023/14944

Auslegung eines von Ehegatten geschlossenen notariellen Erbvertrages hinsichtlich der Erbfolge nach dem Letztversterbenden

1. Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrages, in dem der zweite Erbfall nicht mit dem Begriff des Schlusserben, sondern dem des Ersatzerben geregelt wird. 2. Für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, auch notarielle Verfügungen zur Ermittlung des wahren Erblasserwillens auszulegen (Anschluss an: BGH, Urteil vom 06.12.1989, IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391; Senat, 33 U 6666/21, ZEV 2022, 659), ist kein Raum, wenn sich aus der Urkunde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass juristische Fachbegriffe unzutreffend gebraucht worden wären.

3. Haben Ehegatten sich in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben und für den Fall, dass der jeweils andere von ihnen nicht Erbe sein kann oder will, ihre Tochter zu ihrer alleinigen und ausschließlichen Ersatzerben eingesetzt, so ist davon auszugehen, dass Sie damit auch die Erbfolge nach dem Letztversterbenden regeln wollten.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Nachlassgericht - vom 28.03.2023, Az. 1 VI 1868/21, wird zurückgewiesen.

2. 3.