BGH - Urteil vom 16.07.2003
VIII ZR 30/03
Normen:
AVBFernwärmeV § 1 ; HeizkostenV §§ 6 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1185
NZM 2003, 756
WM 2004, 739
ZMR 2004, 20
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Auslegung eines Wärmelieferungsvertrags

BGH, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 30/03

DRsp Nr. 2003/10617

Auslegung eines Wärmelieferungsvertrags

»Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines Wärmelieferungsvertrags zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Grundstückseigentümer hinsichtlich des Grundkostenanteils für leerstehende Mietwohnungen.«

Normenkette:

AVBFernwärmeV § 1 ; HeizkostenV §§ 6 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma t. Gesellschaft für Fernwärme GmbH, die mit der N. H. S. für einen von dieser zu errichtenden Miethäuserkomplex am 20. Dezember 1973 einen Vertrag über den Anschluß an das Fernheizwerk I. geschlossen hatte. Aus diesem Bestand erwarb der Beklagte mehrere Wohngebäude und trat zum 1. November 1989 in den Vertrag vom 20. Dezember 1973 ein. Seit dem 1. März 1989 rechnet die Klägerin die Fernwärme entsprechend der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) unter Zugrundelegung eines Verteilungsschlüssels von 50 : 50 zwischen den nach Wohnfläche (Grundkostenanteil) und den nach Verbrauchseinheiten zu verteilenden Kosten ab.