Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma t. Gesellschaft für Fernwärme GmbH, die mit der N. H. S. für einen von dieser zu errichtenden Miethäuserkomplex am 20. Dezember 1973 einen Vertrag über den Anschluß an das Fernheizwerk I. geschlossen hatte. Aus diesem Bestand erwarb der Beklagte mehrere Wohngebäude und trat zum 1. November 1989 in den Vertrag vom 20. Dezember 1973 ein. Seit dem 1. März 1989 rechnet die Klägerin die Fernwärme entsprechend der Heizkostenverordnung (
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