OLG Brandenburg - Urteil vom 13.02.2014
12 U 133/13
Normen:
BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BauR 2014, 1046
BauR 2014, 1155
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 1047
NZBau 2014, 5
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 252/12

Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der Pflicht zur Abdichtung des Kellers eines Wohnhauses

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 12 U 133/13

DRsp Nr. 2014/4129

Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der Pflicht zur Abdichtung des Kellers eines Wohnhauses

Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werks vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, so schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH - VII ZR 183/05 - 08.11.2007). Bewirbt ein Unternehmer, der sich als Fachunternehmen für "Abdichtungstechnik" bezeichnet, die Trockenlegung feuchter Wände und nasser Keller und wird eine Abdichtung mittels des Bohrlochverfahrens mit Druckinjektion mit zusätzlicher Vertikalabdichtung durch Dichtungsschlämme und zusätzlicher Fußbodenabdichtung durch deine Betumendickbeschichtung beauftragt, so schuldet der Unternehmer nicht nur die so vereinbarten Ausführungsarten, sondern darüber hinaus eine umfassende Trockenlegung des Kellers.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 252/12, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.280,00 Euro sowie 234,96 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2013, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.