LAG Köln - Urteil vom 25.01.2023
3 Sa 575/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ERA-ETV § 4 Abs. 3; Firmenbezogener Verbandstarifvertrag v. 13.02.2021 Präambel; Arbeitsvertrag v. 02.10.1998 Nr. 11;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1652/21

Auslegung von ArbeitsverträgenVerständnis und Zielsetzung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 575/22

DRsp Nr. 2023/11200

Auslegung von Arbeitsverträgen Verständnis und Zielsetzung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

1. Arbeitsverträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Grenze der Auslegung bildet allerdings die Auslegebedürftigkeit einer vertraglichen Absprache. Hat eine Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum. 2. Haben die Arbeitsvertragsparteien in der Bezugnahmeklausel nicht pauschal auf sämtliche Tarifverträge der einschlägigen Branche verwiesen, sondern konkret zwei Arten von Tarifverträgen benannt, nämlich die Mantel- und Gehaltstarifverträge, machen sie mit dieser Vorgehensweise unmissverständlich eine bewusste Differenzierung dahingehend deutlich, dass nur ganz bestimmte Tarifverträge Bestandteil des Arbeitsvertrags werden sollten.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.06.2022 - 4 Ca 1652/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ERA-ETV § 4 Abs. 3; Firmenbezogener Verbandstarifvertrag v. 13.02.2021 Präambel;