LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2023
L 11 R 863/22
Normen:
SGG § 87 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 91 Abs. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1253/21

Auslegung von Prozesserklärungen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen einer KlageErforderlichkeit des unbedingten Willens zur gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen L 11 R 863/22

DRsp Nr. 2023/7310

Auslegung von Prozesserklärungen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen einer Klage Erforderlichkeit des unbedingten Willens zur gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung

Der Beteiligte muss in seiner Klageschrift den unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, dass eine Verwaltungsentscheidung bzw. ein Verwaltungshandeln durch ein unabhängiges Gericht überprüft werden soll. Die bloße Ankündigung weiterer Schritte oder der späteren Klageerhebung stellt noch keine Klage dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 87 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 91 Abs. 1; BGB § 133;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig; in erster Linie sind prozessrechtliche Fragen zu klären.