LAG Nürnberg - Urteil vom 09.08.2023
4 Sa 74/23
Normen:
BGB § 613a; TV Tarifliches Zusatzgeld Metall- und Elektroindustrie Bayern v. 08.02.2018 (i.d.F.v. 19.04.2021) § 5; Arbeitsvertrag v. 04./11.02.2021 Nr. 5;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 24018
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2402/22

Auslegung von VerträgenGeltung der Tarifverträge bei Tarifgebundenheit des ArbeitgebersBezugnahmeklausel für den Fall der Tarifgebundenheit des ArbeitgebersGleichstellungsabrede und bedingte zeitdynamische Bezugnahmeklausel

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 74/23

DRsp Nr. 2023/11911

Auslegung von Verträgen Geltung der Tarifverträge bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklausel für den Fall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Gleichstellungsabrede und bedingte zeitdynamische Bezugnahmeklausel

Eine Gleichstellungsabrede im Sinne einer nur bedingten zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge setzt voraus, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Klausel ("... die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ... geltenden Tarifverträge") mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängig ist.

1. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.