BGH - Urteil vom 08.10.2003
VIII ZR 67/03
Normen:
Einigungsvertrag Anl. I Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 1 lit. b; HeizkostenVO §§ 5 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 149
DB 2004, 485
NJ 2004, 80
NJW 2004, 285
VIZ 2004, 41
ZMR 2004, 99
ZfIR 2004, 344
Vorinstanzen:
LG Halle,
AG Halle-Saalkreis,

Ausnahme von der Pflicht zur Ausstattung von vermieteten Räumen mit Thermostatventilen

BGH, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 67/03

DRsp Nr. 2003/14649

Ausnahme von der Pflicht zur Ausstattung von vermieteten Räumen mit Thermostatventilen

»Die Verpflichtung nach § 5 HeizkostenVO (BGBl. 1989 I S. 115), Räume mit Thermostatventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b HeizkostenVO eingreift. Für die Heizanlagen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis 31. Dezember 1995 auszustatten sind, gilt nichts anderes.«

Normenkette:

Einigungsvertrag Anl. I Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 1 lit. b; HeizkostenVO §§ 5 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind seit 1982 Mieter einer von der Klägerin vermieteten Wohnung in einem Wohnblock auf dem Grundstück S. in H., der 1970 erbaut ist. Die dortigen Heizungen sind nicht mit Geräten ausgestattet, mit denen der Verbrauch an Wärme erfaßt werden kann; die Bewohner können den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen. Die Klägerin rechnet die Heizkosten im Gebäude S. jährlich pauschal nach der Wohnfläche ab.

Seit der Abrechnung für das Jahr 1996 zogen die Beklagten von dem Betrag, den die Klägerin für die Heizkosten errechnete hatte, jährlich 15 % ab und behielten diesen Betrag ein.