Die Beklagten sind seit 1982 Mieter einer von der Klägerin vermieteten Wohnung in einem Wohnblock auf dem Grundstück S. in H., der 1970 erbaut ist. Die dortigen Heizungen sind nicht mit Geräten ausgestattet, mit denen der Verbrauch an Wärme erfaßt werden kann; die Bewohner können den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen. Die Klägerin rechnet die Heizkosten im Gebäude S. jährlich pauschal nach der Wohnfläche ab.
Seit der Abrechnung für das Jahr 1996 zogen die Beklagten von dem Betrag, den die Klägerin für die Heizkosten errechnete hatte, jährlich 15 % ab und behielten diesen Betrag ein.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|