OLG Hamm - Urteil vom 01.06.2023
4 U 225/22
Normen:
BGB § 339; BGB § 157; BGB § 133;
Fundstellen:
WRP 2023, 992
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 22/22

Ausräumung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes durch Abgabe einer von dem der Abmahnung beigefügten Entwurf abweichenden Unterlassungserklärung

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 225/22

DRsp Nr. 2023/8053

Ausräumung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes durch Abgabe einer von dem der Abmahnung beigefügten Entwurf abweichenden Unterlassungserklärung

Aus der durch eine vorangegangene Abmahnung begründeten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art kann sich für den Verletzer, der sich nicht des der Abmahnung beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung bedient, sondern stattdessen eine eigene Erklärung formuliert, eine Pflicht zur Aufklärung ergeben, inwieweit er hierdurch seine Unterlassungspflichten - stillschweigend und insofern womöglich auf eine gewisse Art und Weise "listig" - abweichend von den üblichen Gepflogenheiten begrenzen will, wenn er gleichzeitig in einem Begleitschreiben den Eindruck vermittelt, sämtliche Beanstandungen des Abmahnenden vorbehaltlos zu akzeptieren (hier bejaht, Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 - Kosten für Abschlussschreiben III).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.08.2022 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum (Az. 16 O 22/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

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