BFH - Beschluss vom 17.06.2003
III B 55/02
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1324

Außergewöhnliche Belastung; Kosten für Räumungsprozess

BFH, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen III B 55/02

DRsp Nr. 2003/10118

Außergewöhnliche Belastung; Kosten für Räumungsprozess

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Kosten eines Zivilprozesses nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Stpfl. zwangsläufig war, er mithin dem Prozess nicht ausweichen konnte.2. Beim Räumungsprozess kommt es auch nicht dadurch zur außergewöhnlichen Belastungen, dass die zivilprozessuale Entscheidung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig.