Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 14. Zivilkammer, Az.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Wiesbaden sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 91.200,00 € festgesetzt.
I.
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