OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2016
I-24 U 59/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 201/14

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen Blockierung der Zufahrt durch den Vermieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen I-24 U 59/15

DRsp Nr. 2016/18594

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen Blockierung der Zufahrt durch den Vermieter

Der Mieter kann ein befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume nach vorheriger Abmahnung aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn der Vermieter veranlasst, dass die einzige Zufahrt zum Mietobjekt durch einen LKW mehrere Wo-chen lang blockiert wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.02.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.